I. Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Vertragsumfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang.
§ 2 Leistung und Prüfung
Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt.
Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.
Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
§ 3 Laufzeiten bei Verträgen auf Zeit
Verträge auf Zeit über Softwareentwicklungs- und Beratungsdienstleistungen, die Nutzung von Cloud-Diensten, sowie die Miete von Software und/oder Hardware treten grundsätzlich mit der Unterzeichnung der beiden Vertragsparteien in Kraft.
Ein dementsprechender Vertrag ist auf ein Jahr geschlossen (Grundlaufzeit) und verlängert sich anschließend automatisch solange jeweils um ein weiteres Jahr (Verlängerungslaufzeit), bis der Vertrag von einer der beiden Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Grund- oder einer Verlängerungslaufzeit schriftlich gekündigt wurde. Die Nutzungsentgelte werden jährlich im Voraus verrechnet.
Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund schriftlich vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von Höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.
Der Auftragnehmer ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und dem Auftragnehmer aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.
§ 4 Preise
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei nach Abschluss von Verträgen auf Zeit eintretenden Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten und Abgaben, die für Softwareentwicklungs- und Beratungsdienstleistungen, die Nutzung von Cloud-Diensten, sowie die Miete von Software und/oder Hardware vereinbarten Pauschalbeträge entsprechend zu erhöhen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Jahresbeginn anzulasten. Als Richtwert für die Anpassungen wird der Verbraucherpreisindex herangezogen. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10% jährlich betragen.
§ 5 Zahlung
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.
§ 6 Urheberrecht und Nutzung
Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Vom Auftraggeber wird lediglich eine Werknutzungs-bewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software und die dazugehörigen materiellen und immateriellen Angebotsbestandteile durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.
§ 7 Gewährleistung, Wartung, Änderungen
er Auftragnehmer garantiert, dass die gelieferte Software mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist nach derzeitigem Stand der Technik der völlige Ausschluss von Softwarefehlern nicht möglich.
Auf gelieferter Software und/oder Hardware bezogene Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten bei der Fehleranalyse nicht in dem vom Auftragnehmer geforderten Umfang, und ist der Auftragnehmer nicht in der Lage selbst den Fehler zu reproduzieren, dann muss der Fehler vom Auftragnehmer auch nicht behoben werden.
Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, nicht zertifizierte Internetbrowser, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, oder anormale Betriebsbedingungen zurückzuführen sind.
Die gelieferte Software und/oder Hardware ist nicht für Anwendungen konzipiert, bei denen Softwarefehler bzw. Fehler bei der Datenverarbeitung mit der gelieferten Software und/oder Hardware zu Todesfällen, Personenschäden oder schweren Sach- bzw. Umweltschäden führen könnten. Der Auftraggeber erklärt sich bereit, die Verantwortung bezüglich der Eignung und Zweckmäßigkeit der Software und/oder Hardware für den beabsichtigten Einsatzbereich zu tragen und den Auftragnehmer hinsichtlich aller Ansprüche, Forderungen und Klagen Dritter, die auf die Eignung und Zweckmäßigkeit der gelieferten Software und/oder Hardware und damit verarbeiteter Daten gegründet sind, schad- und klaglos zu halten.
Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.
§ 8 Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Der Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden (sowohl echte/reine als auch unechte Vermögensschäden) und der Ersatz von mittelbaren Schäden ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Damit sind unter anderem folgende Schäden gemeint (die Liste ist beispielhaft, aber nicht vollständig):
- nicht erzielte Ersparnisse
- Zinsenverluste
- Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer
- entgangener Gewinn
- Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind
- Schäden durch Datenverluste
Die Haftung des Auftragnehmers für verschuldensunabhängige Schäden (bspw. „Höhere Gewalt“) ist ausgeschlossen.
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
Der Auftragnehmer hat alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass die in der gelieferten Software angezeigten Daten und/oder Informationen zutreffend und richtig sind. Der Auftragnehmer übernimmt jedoch keinerlei Gewährleistung und/oder Haftung für Sach- oder Rechtsmängel der Daten und/oder Informationen, insbesondere nicht für deren Richtigkeit, Fehlerfreiheit, Verwendbarkeit und/oder Freiheit von Rechten Dritter.
Der Auftragnehmer übernimmt weiterhin keinerlei Gewährleistung und/oder Haftung dafür, dass die Internet-Seiten des Auftragnehmers oder die Server, die diese Internet-Seiten übermitteln, frei von Viren und/oder anderen zerstörerischen Elementen sind. Der Auftragnehmer hat alle erforderliche Sorgfalt aufgewandt, um sicherzustellen, dass die Internet-Seiten zu dem Zeitpunkt, in dem der Auftragnehmer sie an den Server-Hosting Anbieter übermittelt hat, frei von Viren und/oder anderen zerstörerischen Elementen gewesen sind.
Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
Die Haftung für den Verlust von Daten ist nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 500,– je Schadensfall. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um die an den Standorten des Auftragnehmers gespeicherten Daten und Informationen des Auftraggebers gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Der Auftragnehmer übernimmt jedoch keinerlei Gewährleistung und/oder Haftung dafür, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu verschaffen, um beispielsweise die Daten des Auftraggebers zu stehlen oder zu verändern oder zu löschen, über das Netzwerk des Auftragnehmers in das Netzwerk des Auftraggebers einzudringen, über die Server des Auftragnehmers Viren oder andere Schadsoftware zu verbreiten.
Der Auftraggeber erkennt an, dass es nicht möglich ist völlig fehlerfreie Software zu erstellen. Daher ist die Haftung des Auftragnehmers für Schäden und Folgeschäden welcher Art auch immer, die durch Programmierfehler entstehen, wie beispielsweise falsch aufbereitete Daten oder Kennzahlen in Auswertungen, soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
§ 9 Höhere Gewalt
Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
§ 10 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers
Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Einkaufsbedingungen oder Ähnlichem des Auftraggebers sind ungültig, wenn sie den genannten Regelungen in diesem Vertrag widersprechen. Es gelten immer die Regelungen in diesem Vertrag. Die verbleibenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Einkaufsbedingungen oder Ähnlichem des Auftraggebers, die nicht den Regelungen in diesem Vertrag widersprechen, bleiben aufrecht.
§ 11 Sonstiges
Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer die Aufnahme seines Namens bzw. seiner Firma mitsamt des Firmenlogos in eine Referenzliste, die auch auf der Website des Auftragnehmers veröffentlicht werden darf. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.
Etwaige Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.
§ 12 Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
II. Abschnitt: Cloud-Dienste
§ 13 Lizenz
Der Auftraggeber ist vorbehaltlich der Einhaltung dieser Bestimmungen und der geltenden Gesetze berechtigt, auf die Cloud-Dienste des Auftragnehmers zuzugreifen und diese zu nutzen.
§ 14 Leistungsumfang bei Cloud-Diensten
Mit dem Erwerb der bestellten Lizenzen, darf der Auftraggeber für die Dauer des Vertrages die Webanwendung des Auftragnehmers im Umfang der erworbenen Lizenzen nutzen.
Für die Dauer dieses Vertrages erwirbt der Auftraggeber neben dem Recht, die Software während der Vertragsdauer zu nutzen, auch den Anspruch auf folgende Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt:
- Betreiben der Webanwendung und der Datenbank auf Servern, die vom Auftragnehmer gewartet werden.
- Laufende Weiterentwicklung und Aktualisierung der Webanwendung auf neue Versionen um Fehler zu beseitigen oder neue Funktionen einzuführen.
- Sicherung der Datenbank des Auftraggebers und Verwahrung der Sicherung an zwei getrennten Orten.
- Wiederherstellung der Datenbank des Auftraggebers im Bedarfsfall (z.B. bei Servertausch, bei gelöschten oder manipulierten Daten durch Hackereinbrüche o.ä.).
- Wartung der Server und der verwendeten Software. Der Auftragnehmer ist bestrebt die Betriebssystemsoftware und die eingesetzte Software zum Betreiben der Webanwendung ständig am neuesten Stand zu halten, damit die Webanwendung für den Auftraggeber so stabil und sicher wie möglich ist.
- Email-Support: Fragen rund um die Webanwendung beantwortet der Auftragnehmer per Email.
- Der Auftragnehmer ist bestrebt die Daten des Auftraggebers durch modernste Sicherheitskonzepte so gut wie möglich zu schützen. Daten des Auftraggebers werden vom Internet Browser des Auftraggebers verschlüsselt zu den Servern vom Auftragnehmer übertragen und werden dort anonymisiert gespeichert. Die Server sind durch eine Firewall vor Angriffen durch Hacker geschützt.
- Der Auftragnehmer gewährleistet die Lauffähigkeit der Webanwendung ausschließlich für die folgenden Internet-Browser: Internet Explorer 8, Internet Explorer 9, Internet Explorer 10, Internet Explorer 11. Firefox und Google Chrome jeweils in der letzten (d.h. in der aktuellsten) Version.
Mit der Bestellung bestätigt der Auftraggeber die Kenntnis des Funktionsumfanges der bestellten Webanwendung, da der Auftraggeber sich im Rahmen einer Teststellung oder einer Produktpräsentation ein ausreichendes Bild über den Funktionsumfang der Webanwendung machen konnte. Der Auftraggeber kann durch diesen Vertrag die Webanwendung „wie besehen“ in der jeweils aktuellsten Form zu nutzen.
§ 15 Verfügbarkeit und Reaktionszeiten
Der Auftragnehmer ist bemüht, die Webanwendung jederzeit einsatzbereit und verfügbar zu halten; dennoch lassen sich, bei allen Onlinediensten, gelegentliche Unterbrechungen und Ausfälle nicht vermeiden.
Der Auftraggeber erkennt an, dass eine 100%-ige Verfügbarkeit der Webanwendung vom Auftragnehmer technisch nicht zu realisieren ist. Der Auftragnehmer bemüht sich jedoch, die Webanwendung möglichst konstant verfügbar zu halten. Insbesondere Wartungs-, Sicherheits- oder Kapazitätsbelange sowie Ereignisse, die nicht im Machtbereich des Auftragnehmers stehen (wie z. B. Störungen von öffentlichen Kommunikationsnetzen, Stromausfälle, Störungen in Verbindung mit Internetdienstanbietern, Netzüberlastung des Internet etc.), können zu kurzzeitigen Störungen oder zur vorübergehenden Einstellung der Webanwendung führen.
Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb von 5 Werktagen auf die jeweiligen Email Supportanfragen des Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers Auskunft zu geben. Der Auftragnehmer kann aus organisatorischen Gründen keine Reaktionszeiten garantieren.
Der Auftragnehmer ist bemüht die Datenwiederherstellung im Bedarfsfall innerhalb von 5 Werktagen durchzuführen. Der Auftragnehmer kann aus organisatorischen Gründen keine Reaktionszeiten garantieren.
Die Häufigkeit der Datensicherung obliegt dem Ermessen des Auftragnehmers. Es kann nicht gewährleistet werden, dass die Datenbank immer bis zum letzten Stand wiederhergestellt werden kann, sondern eventuell nur bis zu einem letzten gesicherten Stand.
§ 16 Rechte des Auftraggebers an seinen Daten
Indem der Auftraggeber urheberrechtlich oder sonst rechtlich geschützte Daten in die Webanwendung einstellt, räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer sowie den Vertragspartnern des Auftragnehmers unentgeltlich die notwendigen, nicht ausschließlichen, weltweiten und zeitlich unbegrenzten Rechte ein, diese Daten ausschließlich zum Zweck des Betreibens der Webanwendung und lediglich in dem dafür nötigen Umfang zu nutzen. Damit der Auftragnehmer die Webanwendung anbieten kann, müssen die Daten zum Beispiel gespeichert und auf Servern gehostet werden, die bei einem Server-Hosting Anbieter stehen. Das Nutzungsrecht umfasst daher insbesondere das Recht, die Inhalte technisch zu vervielfältigen.
Mit Abschluss des Vertrags erteilt der Auftraggeber seine Zustimmung, dass die Daten aus diesem Geschäftsfall auch an Unterauftragnehmer, welche bei der Abwicklung dieses Auftrages eingebunden werden, übermittelt werden dürfen, beispielsweise an einen Server-Hosting Anbieter.
§ 17 Geheimhaltung bei Cloud-Diensten
Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.
Die mit dem Auftragnehmer verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
Dem Auftraggeber ist es ausdrücklich untersagt Zugangsdaten, Screenshots, Ausdrucke, Quellcodes oder andere Informationen, die im Zusammenhang mit der Webanwendung stehen, Unternehmen, die im Mitbewerb mit dem Auftragnehmer stehen, zugänglich zu machen. Dies gilt für die Dauer einer Teststellung und für die gesamte Vertragsdauer.
III. Abschnitt: Vermietung von Hardware
§ 18 Mietgegenstand
Der Vermieter verpflichtet sich, die jeweils vereinbarte Hardware inkl. zugehöriger Software (im Folgenden als Mietgegenstände bezeichnet) dem Mieter für die festgelegte Vertragslaufzeit zu überlassen. Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter für die gesamte Vertragsdauer die Verpflichtung, Mängel an den Mietgegenständen zu beseitigen. Einzelne Hardwarekomponenten der Mietgegenstände werden zu diesem Zweck maximal 2 Mal pro Jahr ausgetauscht.
Erweisen sich die Mietgegenstände im laufenden Betrieb beim Mieter auf Grund von nicht vorhersehbaren Umständen (z.B. spezielle Umgebungsbedingungen) als ungeeignet, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag vorzeitig und fristlos zu kündigen. Dem Vermieter werden im Voraus bezahlte Mietkosten aliquot zurückerstattet.
Der Mieter ist berechtigt, die Mietgegenstände ausschließlich in der ihm ausgelieferten Konfiguration zur Maschinen- und Betriebsdatenerfassung zu nutzen. Schließt der Mieter an die Mietgegenstände des Vermieters Geräte anderer Hersteller an, so erstreckt sich die Gewährleistung des Vermieters bis zur Schnittstelle seiner Mietgegenstände.
Die Mietgegenstände sind für den Betrieb ausschließlich in geschlossenen und versperrten Schaltschränken zu installieren und an eine unterbrechungsfrei Stromversorgung (USV) anzuschließen. Die Mietgegenstände sind für eine maximale Umgebungstemperatur von 40°C konzipiert. Für Fehler die auf Grund der Handhabung des Mieters entstehen, übernimmt der Vermieter keine Haftung.
Der Mieter ist nicht berechtigt, an den Mietgegenständen Veränderungen vorzunehmen. Der Mieter trägt im Falle solcher Veränderungen sämtliche Kosten, die zur Wiederherstellung des Auslieferungszustandes anfallen.
Dem Mieter werden die Mietgegenstände nur auf Zeit überlassen, nicht jedoch übereignet. Die Mietgegenstände bleiben im Eigentum des Vermieters. Mit der Übernahme durch den Mieter oder seinen Beauftragten gehen Gefahr und Zufall hinsichtlich der Mietgegenstände auf den Mieter über.
Der Mieter ist nicht berechtigt, den Gebrauch an den Mietgegenständen einem Dritten zu überlassen. Eine Verbringung der Mietgegenstände an einem anderen als dem vereinbarten Einsatzort ist ohne Einwilligung des Vermieters untersagt.
Der Vermieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung der Mietgegenstände zu treffen.
§ 19 Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Mietgegenstände sichergestellt ist. Die Mietgegenstände sind jedenfalls gegen unbefugte Inbetriebnahme wirksam abzusichern. Der Mieter ist verpflichtet, Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen dafür zu treffen, dass die Mietgegenstände nicht dem Zugriff unbefugter Dritter ausgesetzt ist.
Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich darüber zu informieren, wenn Mietgegenstände in Verlust geraten oder beschädigt worden sind. Der Mieter haftet für jede Art von Verlust sowie für sämtliche Beschädigungen an den Mietgegenständen, sofern diese nicht auf normale Abnutzung bei bedienungsgemäßem Gebrauch zurückzuführen sind. Der Vermieter ist auch dann zu unterrichten, wenn Dritte Rechte an der Hardware geltend machen oder in diesen die Zwangsvollstreckung betrieben wird.
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände während der Mietzeit sorgfältig aufzubewahren und sie vor Witterung und Diebstahl zu schützen. Dem Mieter wird empfohlen, eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jederzeit Auskunft über den Standort und die Art des Einsatzes der Mietgegenstände zu erteilen. Der Vermieter darf die Mietgegenstände jederzeit untersuchen. Der Mieter ist verpflichtet, die Untersuchung zuzulassen und den Zugang zum Einsatzort bzw. zum Mietgegenstand zu gestatten und dafür notwendige technische Maßnahmen zu ergreifen bzw. eine notwendige Erlaubnis von Dritten zu erwirken.
Der Mieter muss auftretende Störungen der Mietgegenstände unter Angabe von Gerätenummer, Gerätetype und Art der Störung umgehend melden. Der Mieter ist verpflichtet Störungen so zu dokumentieren, dass sie nachprüfbar sind. Des weiteren muss der Mieter ausreichend Zeit für Wartungsarbeiten ermöglichen und bei diesen, soweit notwendig, selbst mitwirken (Vorführen der Fehler, Zugang zu den Mietgegenstände usw.).
Mit dem Ende der Vertragslaufzeit ist der Mieter verpflichtet, auf seine Kosten und Gefahr alle ihm überlassenen Mietgegenstände im Auslieferungszustand an den Vermieter zurückzugeben.